Impressum
und allgemeine Lieferung- und Zahlungsbedingungen (AGB)
FTI Schwach UG (haftungsbeschränkt)
Lippstädter Str. 180
33449 Langenberg
Telefon: 0179 / 1076873
Email: kontakt (at) fti-schwach.de
Amtsgericht Gütersloh: HRB 9845
USt-IdNr.: DE 242837392
Geschäftsführer: Matthias Schwach
BAFA Berater Nr. 252819
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich der AGB
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen uns (FTI Schwach UG (haftungsbeschränkt), Lippstädter Str. 180, 33449 Langenberg) und Ihnen als unserem Kunden (im Folgenden auch mit „Kunde/Kundin“ bezeichnet). Unsere AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen uns und Unternehmen/gewerblich tätigen Kunden gem. § 14 BGB sowie mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Wir erbringen unsere Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§2 Angebot, Auftragsannahme
Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Technische Veränderungen bleiben vorbehalten.
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn wir ihn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung schriftlich abgelehnt haben. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen:
(1) Die für das Unternehmen handelnden Handelsvertreter sind Abschluss-Vertreter. Abschluss-Vertreter sind nicht berechtigt, geschlossene Verträge zu annullieren.
(2) Das Vertragsangebot des Kunden gilt uns in dem Augenblick als zugegangen, in dem es dem Vertreter übergeben worden ist. Unsere Aufträge werden generell noch einmal von einem Werksangehörigen unseres Zulieferers technisch abgeklärt. Sollten bei dieser technischen Besprechung Kundenwünsche geäußert werden, die nicht realisierbar sind, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Abänderungen dieser Bedingungen, mündliche Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie im Auftragsformular schriftlich niederlegt sind.
(4) Eine Korrektur von Preisirrtümern ist uns jedoch vorbehalten.
§3 Lieferzeiten
Alle vom Unternehmen gemachten Lieferzeit-Angaben werde nach bestem Ermessen gegeben. Sie sind nur als annähernd und für das Unternehmen unverbindlich zu betrachten. Höhere Gewalt und Ereignisse, die dem Unternehmen die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben oder vom Vertrag, so weit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Kommt das Unternehmen in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihnen schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Monaten vom Vertrag in sofern zurücktreten, als das Unternehmen noch nicht erfüllt hat.
Die FTI Schwach UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt Aufträge, bzw. die geschuldete Vertragsleistung auch von Subunternehmer erbringen zu lassen.
§4 Abrufaufträge
Abrufaufträge ohne Frist/Lieferzeitangabe sind vom Besteller spätestens 1 Monat nach Auftragserteilung zur Lieferung bzw. Montage abzurufen. Verzögert der Besteller die Annahme um mehr als 1 Monat nach Liefertermin, so ist das Unternehmen berechtigt, eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme als Vorkasse zur Sicherstellung der Interessen zu fordern. Nimmt der Besteller dann die vom Unternehmen angebotene Leistung nicht an, so wird die Vergütung zu 100% fällig.
§5 Auftragsdurchführung
Wir können die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen lassen.
Das Unternehmen ist berechtigt, den genauen Tag der Nachmessung und Montage zu bestimmen. Sofern der Besteller über einen Telefonanschluss verfügt, wird die Terminabsprache der Montage mit seiner Zustimmung erfolgen. Führt das Unternehmen selbst die Montage der bestellten Artikel aus, so wird die Terminabsprache der Montage mit seiner Zustimmung erfolgen. Führt das Unternehmen die Montage der bestellten Artikel aus, so übernimmt der Kunde das Risiko für Schönheitsreparaturen, falls Schäden am Putz, Mauerwerk und Fenster entstehen sollten; es sei denn, der Besteller kann den Monteuren grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. Insbesondere gilt diese Bestimmung für die Demontage alter Fenster- und Türelemente und Neumontage von Rollladen zum nachträglichen Einbau.
Beiputz- und Fliesenarbeiten sowie Abdichtungen oder Anschlüsse an Balkonverwahrungen bzw. Abdichtung gegen Erdreich sind in der Montage nicht enthalten und müssen von entsprechenden Fachhandwerkern ausgeführt werden.
Technische Änderungen z.B. des Beschlagsystems sind uns vorbehalten und bedürfen nicht der ausdrücklichen Genehmigung des Auftragnehmers.
Die Fertigung der bestellten Elemente erfolgt ausschließlich im Rahmen allgemein gültiger, standardisierter Produktionsabläufe nach allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hier gelten insbesondere die fachlichen Hinweise unserer Zulieferer.
Alle Artikel sind Maßanfertigungen und daher vom Umtausch ausgeschlossen. Ebenso ist eine Änderung oder Rücknahme der nach Maß hergestellten Artikel nicht möglich.
Kann beim Eintreffen des Montageteams des Unternehmens durch Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, die Arbeit nicht ausgeführt werden, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt und die Löhne dem Unternehmer zu erstatten.
§6 Reklamationen, Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Gefahrenübergang
Der Besteller hat die vertragsgemäß hergestellte Montageleistung abzunehmen (§ 640 BGB). Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von Ihnen und uns oder dem von uns beauftragten Subunternehmer zu unterzeichnen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir Ihnen nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Einbau zu prüfen und dem Unternehmen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware des Gewerkes schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind die Mängel genau aufzuführen. Nicht offensichtlichen Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. .
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme.
Der Besteller kann vom Unternehmen Nachbesserung aufgrund der gemeldeten Mängel verlangen.
Es obliegt allerdings dem Besteller nachzuweisen, dass die Mängel nicht auf falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedingungen oder Behandlung der Ware zurückzuführen ist.
Dem Unternehmen ist Gelegenheit zu geben. Die gerügten Mängel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Unter Ausschluss weiterer Ansprüche werden in angemessener Frist begründete Mängel beseitigt oder Ersatz beschafft. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat oder wenn Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne Zustimmung des Unternehmens ausgeführt werden. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche regelt sich nach dem BGB. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die Gefahr der Lieferung trägt der Unternehmer. Die Ware wird frachtfrei angeliefert und abgeladen. Mit der Beendigung der Montage gilt die Ware als übergeben. Für später auftretende Beschädigungen oder Glasbruch haftet der Unternehmer nicht mehr.
Für die Lieferung der von uns hergestellten und zum Verkauf kommenden Teile gelten folgende Garantien: die Garantie für ordnungsgemäße Bearbeitung und Montage beträgt zwei Jahre. Die Materialgarantien (zum Beispiel Kunststoff und Glas) kommen von den Herstellern, beziehungsweise Lieferanten. Der Unternehmer tritt hiermit dem Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegenüber seinen Lieferanten uneingeschränkt und in vollem Umfange ab. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Käufer seinen Lieferanten zu nennen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die Belieferung des Bestellers durch die FTI Schwach UG als Unternehmer, deren Verkaufs und Lieferungsbedingungen zugrundeliegen.
§7 Zahlungsmodalitäten und Maßberechnungen
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bei Montage, beziehungsweise Lieferung netto Kasse zu erfolgen.
Soweit nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten Maße sich verändert haben, ist der Preis den neuen Maßen entsprechend der dann jeweils gültigen Preistabelle des Unternehmers zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten Maßen angepassten Preise als vereinbart. Gegenansprüche des Bestellers außerhalb dieses Vertrages geben dem Besteller kein Recht zur Zurückhaltung gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen. Die Aufrechnung mit Forderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen. Gerät der Besteller mit der Begleichung einer Rechnung länger als 30 Tage nach Rechnungserteilung in Rückstand, werden Zinsen in Höhe der jeweils gültigen Bank-Zinssätze für kurzfristige Kredite berechnet, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Unternehmers auf die Gegenleistung gefährdet wird, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn ein Teilzahlungsvertrag schon ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Unternehmer eingeholt Kreditauskunft Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers erkennen lässt.
§8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der FTI Schwach UG im Sinne des verlängerten Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung.
Die Ware bleibt auch dann Eigentum des Unternehmens, wenn der Besteller als Nutznießer den Kaufpreis an einen Dritten gezahlt hat. Auch dann, wenn zwischen dem Besteller als Nutznießer und einem Dritten schriftliche Verträge bestehen, bleibt die Ware Eigentum des Unternehmers. Die Unternehmung ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Nutznießer nachzuweisen, dass der Dritte die Ware nicht bezahlt hat. Als Aufpreis gilt dann die Rechnungssumme, die von dem Unternehmer mit dem Dritten vereinbart wurde. In solchen Fällen ist der Unternehmer berechtigt, den Kaufpreis der gelieferten Waren vom Besteller noch einmal zu verlangen, der die Ware derzeit nutzt. Der Besteller darf über die von uns gelieferte Ware nur mit unserer Genehmigung verfügen. Im Falle einer derartigen Verfügung verpflichtet sich der Besteller auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, do wie die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen und die ihm gegen den Drittschuldner zustehenden Forderungen in Höhe seiner bei uns bestehend Schuld unwiderruflich zur Sicherung an uns abzutreten.
§9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Soweit der Besteller die hergestellte Ware nicht abnimmt, ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet, da die Ware nicht mehr verwertet werden kann - es handelt sich um Maßanfertigungen. Falls der Besteller vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag kündigt oder
vor Beginn der Fertigung zurücktritt, kann der Unternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 % des vereinbarten Vertragswertes fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Der Besteller hat die Möglichkeit, einen etwaigen niedrigeren Schaden des Unternehmers nachzuweisen.
§10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist Lippstadt, soweit wir den Vertrag mit einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann abgeschlossen haben. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt für das gerichtliche Mahnverfahren Lippstadt als Gerichtsstand vereinbart.
§11 Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages doch wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Abkürzungen:
D = Drehflügel
DK = Dreh-Kipp-Flügel
DS = Dreh-Stulp-Flügel
DKT = Dreh-Kipp-Tür
DST = Dreh-Stulp-Tür
F = Feststehende Verglasung im Blendrahmen
FF = Feststehende Verglasung im Flügel AS = Abstell-Schiebetür
NET = Nebeneingangstür
UL = Unterlicht
VSG = Verbund-Sicherheitsglas
HS = Hebe-Schiebetür
HT = Haustür
OL = Oberlicht
ASK = Rollladen-Aufsatzkasten
ESG = Einscheiben-Sicherheitsglas
Stand: 01.04.2020
§1 Geltungsbereich der AGB
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen uns (FTI Schwach UG (haftungsbeschränkt), Lippstädter Str. 180, 33449 Langenberg) und Ihnen als unserem Kunden (im Folgenden auch mit „Kunde/Kundin“ bezeichnet). Unsere AGB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen uns und Unternehmen/gewerblich tätigen Kunden gem. § 14 BGB sowie mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Wir erbringen unsere Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§2 Angebot, Auftragsannahme
Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Technische Veränderungen bleiben vorbehalten.
Der Auftrag gilt als angenommen, wenn wir ihn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung schriftlich abgelehnt haben. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen:
(1) Die für das Unternehmen handelnden Handelsvertreter sind Abschluss-Vertreter. Abschluss-Vertreter sind nicht berechtigt, geschlossene Verträge zu annullieren.
(2) Das Vertragsangebot des Kunden gilt uns in dem Augenblick als zugegangen, in dem es dem Vertreter übergeben worden ist. Unsere Aufträge werden generell noch einmal von einem Werksangehörigen unseres Zulieferers technisch abgeklärt. Sollten bei dieser technischen Besprechung Kundenwünsche geäußert werden, die nicht realisierbar sind, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Abänderungen dieser Bedingungen, mündliche Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie im Auftragsformular schriftlich niederlegt sind.
(4) Eine Korrektur von Preisirrtümern ist uns jedoch vorbehalten.
§3 Lieferzeiten
Alle vom Unternehmen gemachten Lieferzeit-Angaben werde nach bestem Ermessen gegeben. Sie sind nur als annähernd und für das Unternehmen unverbindlich zu betrachten. Höhere Gewalt und Ereignisse, die dem Unternehmen die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben oder vom Vertrag, so weit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Kommt das Unternehmen in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihnen schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Monaten vom Vertrag in sofern zurücktreten, als das Unternehmen noch nicht erfüllt hat.
Die FTI Schwach UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt Aufträge, bzw. die geschuldete Vertragsleistung auch von Subunternehmer erbringen zu lassen.
§4 Abrufaufträge
Abrufaufträge ohne Frist/Lieferzeitangabe sind vom Besteller spätestens 1 Monat nach Auftragserteilung zur Lieferung bzw. Montage abzurufen. Verzögert der Besteller die Annahme um mehr als 1 Monat nach Liefertermin, so ist das Unternehmen berechtigt, eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme als Vorkasse zur Sicherstellung der Interessen zu fordern. Nimmt der Besteller dann die vom Unternehmen angebotene Leistung nicht an, so wird die Vergütung zu 100% fällig.
§5 Auftragsdurchführung
Wir können die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen lassen.
Das Unternehmen ist berechtigt, den genauen Tag der Nachmessung und Montage zu bestimmen. Sofern der Besteller über einen Telefonanschluss verfügt, wird die Terminabsprache der Montage mit seiner Zustimmung erfolgen. Führt das Unternehmen selbst die Montage der bestellten Artikel aus, so wird die Terminabsprache der Montage mit seiner Zustimmung erfolgen. Führt das Unternehmen die Montage der bestellten Artikel aus, so übernimmt der Kunde das Risiko für Schönheitsreparaturen, falls Schäden am Putz, Mauerwerk und Fenster entstehen sollten; es sei denn, der Besteller kann den Monteuren grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. Insbesondere gilt diese Bestimmung für die Demontage alter Fenster- und Türelemente und Neumontage von Rollladen zum nachträglichen Einbau.
Beiputz- und Fliesenarbeiten sowie Abdichtungen oder Anschlüsse an Balkonverwahrungen bzw. Abdichtung gegen Erdreich sind in der Montage nicht enthalten und müssen von entsprechenden Fachhandwerkern ausgeführt werden.
Technische Änderungen z.B. des Beschlagsystems sind uns vorbehalten und bedürfen nicht der ausdrücklichen Genehmigung des Auftragnehmers.
Die Fertigung der bestellten Elemente erfolgt ausschließlich im Rahmen allgemein gültiger, standardisierter Produktionsabläufe nach allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hier gelten insbesondere die fachlichen Hinweise unserer Zulieferer.
Alle Artikel sind Maßanfertigungen und daher vom Umtausch ausgeschlossen. Ebenso ist eine Änderung oder Rücknahme der nach Maß hergestellten Artikel nicht möglich.
Kann beim Eintreffen des Montageteams des Unternehmens durch Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, die Arbeit nicht ausgeführt werden, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt und die Löhne dem Unternehmer zu erstatten.
§6 Reklamationen, Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Gefahrenübergang
Der Besteller hat die vertragsgemäß hergestellte Montageleistung abzunehmen (§ 640 BGB). Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von Ihnen und uns oder dem von uns beauftragten Subunternehmer zu unterzeichnen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir Ihnen nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Einbau zu prüfen und dem Unternehmen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware des Gewerkes schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind die Mängel genau aufzuführen. Nicht offensichtlichen Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. .
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme.
Der Besteller kann vom Unternehmen Nachbesserung aufgrund der gemeldeten Mängel verlangen.
Es obliegt allerdings dem Besteller nachzuweisen, dass die Mängel nicht auf falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedingungen oder Behandlung der Ware zurückzuführen ist.
Dem Unternehmen ist Gelegenheit zu geben. Die gerügten Mängel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Unter Ausschluss weiterer Ansprüche werden in angemessener Frist begründete Mängel beseitigt oder Ersatz beschafft. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat oder wenn Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne Zustimmung des Unternehmens ausgeführt werden. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche regelt sich nach dem BGB. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die Gefahr der Lieferung trägt der Unternehmer. Die Ware wird frachtfrei angeliefert und abgeladen. Mit der Beendigung der Montage gilt die Ware als übergeben. Für später auftretende Beschädigungen oder Glasbruch haftet der Unternehmer nicht mehr.
Für die Lieferung der von uns hergestellten und zum Verkauf kommenden Teile gelten folgende Garantien: die Garantie für ordnungsgemäße Bearbeitung und Montage beträgt zwei Jahre. Die Materialgarantien (zum Beispiel Kunststoff und Glas) kommen von den Herstellern, beziehungsweise Lieferanten. Der Unternehmer tritt hiermit dem Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegenüber seinen Lieferanten uneingeschränkt und in vollem Umfange ab. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Käufer seinen Lieferanten zu nennen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die Belieferung des Bestellers durch die FTI Schwach UG als Unternehmer, deren Verkaufs und Lieferungsbedingungen zugrundeliegen.
§7 Zahlungsmodalitäten und Maßberechnungen
Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bei Montage, beziehungsweise Lieferung netto Kasse zu erfolgen.
Soweit nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgelegten Maße sich verändert haben, ist der Preis den neuen Maßen entsprechend der dann jeweils gültigen Preistabelle des Unternehmers zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten Maßen angepassten Preise als vereinbart. Gegenansprüche des Bestellers außerhalb dieses Vertrages geben dem Besteller kein Recht zur Zurückhaltung gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen. Die Aufrechnung mit Forderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen. Gerät der Besteller mit der Begleichung einer Rechnung länger als 30 Tage nach Rechnungserteilung in Rückstand, werden Zinsen in Höhe der jeweils gültigen Bank-Zinssätze für kurzfristige Kredite berechnet, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Unternehmers auf die Gegenleistung gefährdet wird, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn ein Teilzahlungsvertrag schon ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Unternehmer eingeholt Kreditauskunft Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers erkennen lässt.
§8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der FTI Schwach UG im Sinne des verlängerten Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung.
Die Ware bleibt auch dann Eigentum des Unternehmens, wenn der Besteller als Nutznießer den Kaufpreis an einen Dritten gezahlt hat. Auch dann, wenn zwischen dem Besteller als Nutznießer und einem Dritten schriftliche Verträge bestehen, bleibt die Ware Eigentum des Unternehmers. Die Unternehmung ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Nutznießer nachzuweisen, dass der Dritte die Ware nicht bezahlt hat. Als Aufpreis gilt dann die Rechnungssumme, die von dem Unternehmer mit dem Dritten vereinbart wurde. In solchen Fällen ist der Unternehmer berechtigt, den Kaufpreis der gelieferten Waren vom Besteller noch einmal zu verlangen, der die Ware derzeit nutzt. Der Besteller darf über die von uns gelieferte Ware nur mit unserer Genehmigung verfügen. Im Falle einer derartigen Verfügung verpflichtet sich der Besteller auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, do wie die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen und die ihm gegen den Drittschuldner zustehenden Forderungen in Höhe seiner bei uns bestehend Schuld unwiderruflich zur Sicherung an uns abzutreten.
§9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Soweit der Besteller die hergestellte Ware nicht abnimmt, ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet, da die Ware nicht mehr verwertet werden kann - es handelt sich um Maßanfertigungen. Falls der Besteller vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag kündigt oder
vor Beginn der Fertigung zurücktritt, kann der Unternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 % des vereinbarten Vertragswertes fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Der Besteller hat die Möglichkeit, einen etwaigen niedrigeren Schaden des Unternehmers nachzuweisen.
§10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist Lippstadt, soweit wir den Vertrag mit einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann abgeschlossen haben. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt für das gerichtliche Mahnverfahren Lippstadt als Gerichtsstand vereinbart.
§11 Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages doch wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Abkürzungen:
D = Drehflügel
DK = Dreh-Kipp-Flügel
DS = Dreh-Stulp-Flügel
DKT = Dreh-Kipp-Tür
DST = Dreh-Stulp-Tür
F = Feststehende Verglasung im Blendrahmen
FF = Feststehende Verglasung im Flügel AS = Abstell-Schiebetür
NET = Nebeneingangstür
UL = Unterlicht
VSG = Verbund-Sicherheitsglas
HS = Hebe-Schiebetür
HT = Haustür
OL = Oberlicht
ASK = Rollladen-Aufsatzkasten
ESG = Einscheiben-Sicherheitsglas
Stand: 01.04.2020